Rechte der Sparer:Dann ist das Geld halt weg

Einlagensicherungsfonds ist ein kompliziertes Wort, suggeriert aber, das angesparte Geld der Kunden sei in jedem Fall sicher. Doch das ist ein Irrtum: Ein Gerichtsurteil kappt die Rechte der Sparer bei einer Bankenpleite.

Markus Zydra

Ein brisantes Urteil des Landgerichts Berlin schwächt die Rechte der Kunden auf Schadenersatz aus dem Einlagensicherungsfonds der privaten Banken. Die Richter wiesen eine Klage mit der Begründung ab, es bestehe für Bankkunden grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Einlagensicherungsfonds.

Bankkunden haben keinen Rechtsanspruch auf eine Entschädigung aus dem Einlagensicherungsfonds.

Bankkunden haben keinen Rechtsanspruch auf eine Entschädigung aus dem Einlagensicherungsfonds.

(Foto: Zucchi Uwe/dpa)

Bankkunden sind bei Pleiten ihres Instituts künftig stärker dem Gutdünken des Bundesverbands deutscher Banken (BdB) ausgesetzt. Sie haben auch juristisch wenig Chancen, dagegen vorzugehen. Dies zumindest ist die Folge des aktuellen Landgerichtsurteils. Es handelt sich um das erste veröffentlichte Urteil, das sich mit Entschädigungsansprüchen gegenüber dem BdB auseinandersetzt (Aktenzeichen: 10 O 360/09).

Normalerweise steht der Einlagensicherungsfonds des BdB für die Pleite seiner Mitgliedsinstitute gerade. Er springt ein, wenn der gesetzliche Entschädigungsrahmen von 50.000 Euro je Kunde nicht reicht. "Wenn der Bankenverband die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch bestreitet, wird darüber kein Gericht mehr anders entscheiden", sagt Georg Bitter, Professor für Bankrecht an der Universität Mannheim.

In dem Rechtsstreit forderte eine Filmfondsgesellschaft vergeblich Entschädigung für die ausgebliebene Lizenzzahlung des Bankhauses Lehman Brothers, das 2008 im Zuge der Finanzkrise zahlungsunfähig wurde. In der Urteilsbegründung, die der SZ vorliegt, berufen sich die Richter in erster Linie auf das grundsätzliche Fehlen des Rechtsanspruchs. Der Bankenverband möchte das in die Revision gehende Verfahren nicht kommentieren.

Der Einlagensicherungsfonds der deutschen Privatbanken wurde 1976 nach der Pleite der Herstatt-Bank gegründet. Es besteht keine Zwangsmitgliedschaft. Die Institute zahlen regelmäßig in den Fonds ein, es besteht eine Nachschusspflicht. Der BdB regelte nach eigenen Angaben bislang über 30 Bankenpleiten, in denen Kunden zu 100 Prozent entschädigt worden seien.

Die Deutsche Bank verspricht aus diesem Fonds jedem Privatkunden eine maximale Entschädigung von 850 Millionen Euro, die Commerzbank gar 8,4 Milliarden Euro. Die hohen Summen resultieren aus der Berechnungsgrundlage von 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals.

"Im Moment kann der Verband selbst bestimmen"

Was die beiden Banken auf ihrer Internetseite zum Thema Einlagensicherung nicht ausdrücklich erwähnen: Es gibt nach den Statuten des Einlagensicherungsfonds keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung. Wenn eine Mitgliedsbank zahlungsunfähig ist, dann prüft der Bankenverband die Entschädigungsanträge der Kunden auf Basis dieser Statuten. So wurden die meisten Kunden der deutschen Lehman Brothers Bank mit etwa 6,7 Milliarden Euro entschädigt. Wenn der Verband den Antrag aber zurückweist, wie im Fall der Fondsgesellschaft, muss der Betroffene klagen.

"Ich wage zu bezweifeln, dass man sich im Bundesverband über die Begründung des LG Berlin gefreut hat", sagt Lars Klöhn, Professor für Wirtschaftsrecht an der Universität Marburg. Schließlich wolle man dort das glaubhafte Signal aussenden, dass Sparer entschädigt werden, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Klöhn ist nun besorgt: "Wenn der Bankenverband das Statut falsch auslegt, dann wird die Rechtsfrage des Statuts unter Berufung auf dieses Urteil nicht mehr geprüft." Das kollidiere aber mit dem Vertrauensschutz. "Gerade weil die Banken mit der Einlagensicherung werben, müssen sich Verbraucher darauf verlassen, dass ihnen geholfen wird."

Der BdB begründet den im Statut fehlenden Rechtsanspruch mit der ansonsten anfallenden Versicherungsteuer. Das überzeugt nicht jeden: "Der Vorteil bei der Steuer kann nicht den Nachteil eines fehlenden Rechtsanspruchs ausgleichen. Die Einlagensicherung muss sicher sein. Notfalls muss mit dem Gesetzgeber eine Ausnahme von der Versicherungsteuer verhandelt werden", fordert Bitter. "Im Moment kann der Verband selbst bestimmen, an wen er zahlt und an wen nicht", sagt er. Wenn bei einer wirklich großen Bankenpleite die Gesamtschadensumme zu hoch werde, könne die Zahlung verweigert werden. "Und niemand hätte die Chance, die Verweigerung gerichtlich überprüfen zu lassen."

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